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Satzung

 

 

 

§ 1 Name , Sitz und Zweck

 

1. Der Verein führt den Namen Siegburger Tennis-Club „Blau-Weiß“ e.V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Siegburg und ist in das Vereinsregister des Amtgerichts Siegburg eingetragen. Die Clubfarben sind Blau-Weiß.

3. Der Siegburger Tennis-Club „Blau-Weiß“ e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist es, den Tennissport zu pflegen und insbesondere die Jugend zu fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Unterhaltung einer Tennisanlage und die Förderung sportlicher Betätigung und sportlicher Leistung.

4. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter treten jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist, entschieden entgegen.

 

 

§ 2 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

Der Verein hat

1. Ehrenmitglieder

2. Ordentliche Mitglieder

   a) aktive Mitglieder

   b) inaktive Mitglieder

   c) studierende Mitglieder

3. Außerordentliche Mitglieder

   a) auswärtige Mitglieder

   b) jugendliche Mitglieder

​

Ehrenmitglieder sind Personen, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aufgrund besonderer Verdienste um den Verein oder den Tennissport ernannt werden.

Inaktive Mitglieder sind Personen, die den Tennissport im Verein aktiv nicht betreiben, aber durch materielle und immaterielle Beträge den Verein fördern und mit ihm verbunden sein wollen.

Studierende Mitglieder sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet und das 27. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, sich in der Ausbildung befinden und noch keine eigenen dauernden Einkünfte haben.

Auswärtige Mitglieder sind Personen, die den Tennissport im Verein nicht aktiv betreiben, aber durch materielle und immaterielle Beträge den Verein fördern und mit ihm verbunden sein wollten, ihren ständigen Wohnsitz aber weiter als 20km von Siegburg entfernt haben.

Jugendliche Mitglieder sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie sind in Ehrenämter des Vereins nicht wählbar und haben kein Stimm- und Wahlrecht. Soweit sie über 16 Jahre alt sind, können sie Mitgliederversammlungen besuchen, Anträge stellen und an der Erörterung teilnehmen. Die jugendlichen Mitglieder des Vereins führen und verwalten sich selbst nach den Vorschriften der Jugendordnung des Vereins. Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Sie wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.

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Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind nur die Mitglieder unter 1. und 2.

 

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Über die Aufnahmegebühr entscheidet der Vorstand.

 

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. die Mitgliedschaft endet:

   a) durch Tod 

   b) durch Austritt, der nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich ist und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 6 Wochen durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand zu erklären ist

   c) durch Ausschluss aus dem Verein.

2. Der Ausschluss kann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied mit seinem Beitrag mehr als sechs Monate im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht gezahlt hat oder wenn das Mitglied dem Ansehen des Vereins schadet oder den Zwecken des Vereins beharrlich zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Vorstand hat dem Mitglied vor dem Beschluss die Möglichkeit zur Anhörung in der Vorstandssitzung zu geben.

Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.

3. Im Falle des Ausschlusses kann das betroffene Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand hat unverzüglich die außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe des Grundes einzuberufen. In der Mitgliederversammlung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss.

Verlangt das betroffene Mitglied die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung, so hat dieses Verlangen hinsichtlich des Ausschlusses aufschiebende Wirkung.

 

 

§ 6 Vereinsstrafen

 

In den in § 5 Ziffer 2 genannten Fällen sowie bei sonstigen Verstößen gegen die Satzung oder gegen die Spielordnung kann der Vorstand Vereinsstrafen verhängen.

Vereinsstrafen sind Verwarnungen, Verweis und zeitlich begrenztes Spielverbot.

Im Übrigen gelten § 5 Ziffer 2 und 3 entsprechend.

 

 

§ 7 Mitgliedergebühren

 

Die Aufnahmegebühr, die Beiträge sowie die Umlagen aus besonderen Anlässen werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Der Vorstand kann nach entsprechender Prüfung in besonderen Fällen die Aufnahmegebühr, den Beitrag oder die Umlage ermäßigen oder erlassen.

Ein besonderer Fall liegt vor, wenn

   a) ein Mitglied finanziell nicht in der Lage ist, die Aufnahmegebühr, den Beitrag oder eine Umlage zu zahlen und

   b) ein besonderes Interesse des Clubs an der Mitgliedschaft besteht.

 

 

§ 8 Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus einem Präsidenten, dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und 6 weitern Mitgliedern, die folgende Sachgebiete bearbeiten:

​

   a) den Schriftwechsel,

   b) die Kassenangelegenheiten,

   c) die sportlichen Belange,

   d) die Betreuung der jugendlichen Mitglieder,

   e) die Instandsetzung des Clubhauses und der Platzanlage,

   f) für Interessenvertretung der älteren Mitglieder.

 

Zur Vertretung des Vereins sind der Präsident mit dem 1. oder 2. Vorsitzenden oder jeder von ihnen zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied ermächtigt.

Die Wahl des Präsidenten erfolgt in einer ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren, die Wahl des übrigen Vorstandes in einer ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren. Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied während einer Wahlperiode aus dem Vorstand aus, so hat auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl stattzufinden.

Für die Zeit bis zu nächsten Mitgliederversammlung bestimmen die übrigen Vorstandsmitglieder mit Stimmenmehrheit – bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, im Falle seines Ausscheidens diejenige des 1. Vorsitzenden – kommissarisch einen Nachfolger für das ausscheidende Vorstandsmitglied.

Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Seine Sitzungen werden von dem 1. Vorsitzenden geleitet.

Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.

Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse wörtliche aufzunehmen sind. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen. Ausnahmsweise kann ein Beschluss auch durch Rundfrage bei allen Mitgliedern des Vorstandes unter genauer Angabe des Beschlussgegenstandes herbeigeführt werden. Der so herbeigeführte Beschluss ist in der darauf folgenden Vorstandssitzung zu bestätigen und zu protokollieren.

Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden ist.

Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Abs.1 beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeiten im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten jährlich eine angemessene Pauschale Vergütung gem. § 3 Nr. 2a EStG gezahlt wird.

Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung der Honorierung an Dritte vergeben.

Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der/die 1. Vorsitzende.

Auf die Erstattung von tatsächlichen Aufwendungen (Auslagenersatz) haben die Vorstands- und sonstigen ehrenamtlichen Mitarbeiter einen Anspruch nach §670 BGB, wenn diese Kosten durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

Vom Vorstand kann der Ersatz von Reisekosten (Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand) bis max. zur Höhe steuerfreier Pauschalbeiträge festgesetzt werden.

Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden.

 

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand berufen. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

 

Die Tagesordnung soll enthalten:

1. Bericht des Vorstandes

2. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

3. Entlastung des Vorstandes

4. Vorstandswahlen, soweit dies erforderlich sind

5. Wahl von 2 Kassenprüfern

6. Beschlussfassung über vorliegende Anträge

7. Verschiedenes.

 

Anträge können von allen Mitgliedern gestellt werden.

​

Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsantrag eingebracht werden.

 

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der Vorstand sie im Interesse des Vereins für erforderlich hält, wenn ein auszuschließendes Mitglied gem. § 5 Abs. 3 sie beantragt, oder wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder die Einberufung beantragt.

3. Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

4. Zu einer Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

4. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen.

5. Eine geheime Wahl durch Stimmzettel ist vorzunehmen, wenn sich mindestens Eindrittel der Anwesenden dafür entscheidet oder der Vorstand dieses vorschlägt.

6. Der 1. Vorsitzende leitet die Versammlung. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

 

 

§ 10 Kassenprüfer

 

Den Kassenprüfern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und Belege auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie die Prüfung des Jahresabschlusses.

Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.

Die Kassenprüfer erstellen jährlich ihren Bericht und beantragen die Entlastung des Vorstandes.

 

 

§ 11 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

   a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder

   b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins schriftlich gefordert wurde.

​

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

​

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V., Duisburg, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

 

Siegburg, den 08.03.2024

 

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